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VG Halle, 24.08.2006 - 4 B 357/06 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.05.2003 - III ZR 254/02
Haftung des Erben eines verstorbenen Heimbewohners; Abzug ersparter Aufwendungen
Auszug aus VG Halle, 24.08.2006 - 4 B 357/06
Keine andere Einschätzung rechtfertigt das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Mai 2005 (III ZR 254/02, NJW-RR 2003, S. 1081 [BGH 15.05.2003 - III ZR 254/02] ) das Verhältnis von § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG offen gelassen, weshalb dem Antragsgegner die Feststellung eines Mangel gemäß § 17 Abs. 1 HeimG verwehrt sei. - OVG Thüringen, 21.03.1997 - 2 EO 823/96
Vorläufiger Rechtsschutz; Androhung der Ersatzvornahme; Abfallrechtliche …
Auszug aus VG Halle, 24.08.2006 - 4 B 357/06
Eine Duldungsverfügung ist jedoch entbehrlich, wenn der betroffene Dritte ein erhebliches Interesse an der Maßnahme des Pflichtigen hat und dieser weder widersprochen hat noch ein solcher Widerspruch für den Fall der Durchführung der Maßnahme zu erwarten ist ( ThürOVG, Beschluss vom 21. März 1997 - 2 EO 823/96 - LKV 1998, S. 283 ) . - VG Magdeburg, 22.02.2006 - 6 A 1307/04
Auszug aus VG Halle, 24.08.2006 - 4 B 357/06
Diese Bewertung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren macht sich die erkennende Kammer zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens zueigen (ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 22. Februar 2006 - 6 A 1307/04 - Kostorz, Zum Verhältnis von SGB XI und Heimgesetz - dargestellt an den Regelungen zur Beendigung des Heimvertrages nach dem Tod des Bewohners - < § 87a Abs. 1 SGB XI und § 8 Abs. 8 HeimG >, SGb 2003, S. 259 ) . - VG Freiburg, 15.12.2004 - 2 K 408/03
Heimaufsicht; Verfahrensregelungen; Mangel der Pflege; Kriterienkatalog
Auszug aus VG Halle, 24.08.2006 - 4 B 357/06
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin bereits nicht auf die - angeblich - unterlassene Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über beabsichtigte Maßnahmen der Heimaufsicht zu erzielen, berufen kann, weil die Verfahrensregelungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG nicht ihren rechtlichen Interessen dienen (so VG Freiburg, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 2 K 408/03 - juris).